§1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen derfotoclub.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

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§2 - Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung, Förderung und Verbreitung künstlerischer Fotografie. Ziel ist eine Steigerung der produktiven Kreativität der Vereinsmitglieder in fotografischen Belangen und eine Präsentation dieser Produktivität der Öffentlichkeit gegenüber, um ein kulturelles Bewusstsein der Menschen zu fördern.

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§3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    1. Kommunikative Vereinsabende
    2. Workshops und Exkursionen
    3. Eine eigene Homepage im Internet
    4. Veranstaltung von Ausstellungen und anderen fotografischen Präsentationen
    5. Veranstaltung von fotografiespezifischen Seminaren
    6. Veranstaltung von fotografischen Wettbewerben
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden
    3. Subventionen durch die öffentliche Hand
    4. Erträgnisse aus Veranstaltungen
    5. Sponsoring
    6. Werbeeinnahmen
    7. Gelegentliche fotografische Druckwerke und Publikationen
    8. Gelegentliche fotografische Aufträge
    9. Erträgnisse durch gelegentliche Abhaltung von Seminaren und ähnlichen fotografischen Fortbildungsveranstaltungen

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§4 - Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die nur bedingt in die Vereinsarbeit involviert sind, aber dennoch den Verein fördern wollen, etwa durch Zahlung eines besonderen Mitgliedsbeitrags.

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§5 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Mitgliedswerber können mündlich oder schriftlich einen Antrag auf Aufnahme stellen. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Akzeptiert der Vorstand den Aufnahmeantrag so wird der Beitritt des neuen Mitglieds durch die Vorschreibung des Mitgliedsbeitrags bestätigt.

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§6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt ist zu jeder Zeit möglich. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Fällt das Austrittsdatum nicht mit dem Ende des Vereinsjahres zusammen, so kann der Mitgliedsbeitrag für das gesamte begonnene Vereinsjahr zur Gänze eingefordert werden.
  3. Der Vorstand betrachtet ein Mitglied als ausgetreten, wenn dieses trotz Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Generalversammlung oder vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten verfügt werden.

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§7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Präsentationen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. (Für die außerordentlichen Mitglieder gilt das nur bedingt und wird vom Vorstand geregelt.) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich dazu, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie erklären sich dazu bereit, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, sowie ihre Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe umgehend zu bezahlen.
  3. Für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist der gemeinsame Antrag von wenigstens zwei ordentlichen Mitgliedern, unter Angabe der Gründe, erforderlich.
  4. Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

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§8 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

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§9 - Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der genaue Termin muss in Absprache mit den ordentlichen Mitgliedern vom Vorstand festgesetzt werden.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich bzw. per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung sollte unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung können vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich bzw. per E-Mail, oder direkt bei der Generalversammlung eingebracht werden.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 5) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird die Generalversammlung um höchstens fünfzehn Tag verschoben. Zum nächsten Termin findet die Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, ist aber ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, die die weitere Tätigkeit des Vereins wesentlich beeinflussen, oder mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

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§10 - Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

  1. Entgegennahme, Kontrolle und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; Kontrolle der getätigten Geschäfte
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands.
  4. Entlastung des Vorstands.
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  7. Beratung, Beschlussfassung und eventuelle Vertagung sonstiger eingebrachter Fragen.

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§11 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, und dem Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Sollte ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands vorzeitig aus dem Amt scheiden, ist damit automatisch eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen (von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern oder von zwei anderen ordentlichen Mitgliedern), auf der die jeweilige(n) Funktion(en) nachzubesetzen sind.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, mündlich oder per E-Mail einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
    (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
    Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an eine einzuberufende Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

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§12 - Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das 'Leitungsorgan' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

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§13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
  2. Alle schriftliche Ausfertigungen und alle rechtsgeschäftlichen Abwicklungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und seines Stellvertreters, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  5. Dem Schriftführer obliegt die schriftliche Dokumentation des Vereinsgeschehens (so weit wünschenswert), sowie die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und -verwaltung des Vereins verantwortlich.

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§14 - Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht, können aber Mitglieder des Vereins sein.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

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§15 - Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine 'Schlichtungseinrichtung' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht zur Streitschlichtung ist organisatorisch zunächst identisch mit einer außerordentlichen Generalversammlung: Die beiden Streitparteien können gemäß §7 Absatz 4 dieser Statuten eine außerordentliche Generalversammlung beantragen, unter Angabe des Streitgrunds. Die in diesem Fall einberufene außerordentliche Generalversammlung ist schon bei Anwesenheit von der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder (zuzüglich zu den in den Streit involvierten Mitgliedern) beschlussfähig (mit einfacher Mehrheit). Alle direkt in den Streit involvierten Mitglieder haben kein Stimmrecht bei der Entscheidung.
  3. Außerordentliche Mitglieder müssen sich im Streitfall an den Vorstand wenden, der dann darüber entscheidet, ob eine außerordentliche Generalversammlung entsprechend §15 Absatz (2) einzuberufen ist oder nicht.

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§16 - Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern nach Abdeckung der Passiven noch Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Verwendung dieses Vermögens zu entscheiden. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer sozialen Organisation zufallen.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.

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